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Die Direktiven der Sternenflotte

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1. Direktive = Hauptdirektive

- Betrifft: Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen -
Die Hauptdirektive verbietet allen Mitgliedern der Sternenflotte jegliche Einmischung (*) in die normale Entwicklung fremder Kulturen und Gesellschaften. Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Einheiten, Einrichtungen und Mitgliedern der Sternenflotte. Verluste werden toleriert, soweit sie zur Einhaltung dieser Direktive erforderlich sind.

(*) Mit Einmischung ist bei einem Planeten, der in seiner Entwicklung zu einer technologischen Zivilisation Fortschritte macht, insbesondere gemeint, Hinweise über den Weltraum, andere Planeten oder Zivilisationen zu geben.


2. Direktive

- Betrifft: Schutz fremder intelligenter Lebewesen -
Keinem Mitglied der Sternenflotte ist es erlaubt, einem intelligenten Lebewesen vorsätzlich Schaden zuzufügen, außer wenn eine solche Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird. Eine weitere Ausnahme stellt die Notwehr, also die Verteidigung des eigenen Lebens, dar. Hierbei ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel und Maßnahmen zu beachten! Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds der Sternenflotte, intelligentes Leben zu schützen - bis zu einem gewissen Grad auch unter Vernachlässigung der eigenen Sicherheit.


3. Direktive

- Zusammengelegt mit der 2. Direktive -


4. Direktive

- Betrifft: Befolgung der Befehle Vorgesetzter -
Ein Mitglied der Sternenflotte soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn diese gegen die Direktiven 1 oder 2 verstoßen.


5. Direktive

- Betrifft: Schutz der Föderation -
Ein Mitglied der Sternenflotte soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, ihrer Mitgliedsplaneten und Vertreter, sowie der Sternenflotte zu gewährleisten, außer wenn eine solche Handlung gegen die Direktiven 1 bis 4 verstößt.


6. Direktive

- Betrifft: Selbstzerstörung bei Verseuchung -
Wenn das gesamte Personal einer Einheit oder einer Einrichtung der Sternenflotte umgekommen ist oder am Ende von 24 Stunden durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte die Einheit/Einrichtung zerstört werden, um andere Lebensformen oder Einrichtungen vor der Verseuchung zu bewahren.


7. Direktive

- Weggefallen -


8. Direktive

- Betrifft: Verbot des Einfliegens in fremdes Hoheitsgebiet -
Keinem Mitglied der Sternenflotte ist es erlaubt, ohne Erlaubnis von zuständigen Stellen wissentlich in fremdes Hoheitsgebiet einzutreten beziehungsweise sich dort aufzuhalten, außer wenn ein solcher Verstoß durch die Direktiven 1 bis 5 gerechtfertigt ist.


9. Direktive

- Betrifft: Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten Planeten und Sonnensystemen -
Kein Mitglied der Sternenflotte darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Föderation der Planeten oder der Sternenflotte unter Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1 bis 5 nötig wird.


10. Direktive

- Betrifft: Verantwortung und Strafverfolgung -
Ein Mitglied der Sternenflotte untersteht den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, ihrer Mitgliedsplaneten und ihrer Vertreter -die Sternenflotte eingeschlossen. Er ist der Bestrafung beziehungsweise Strafverfolgung durch diese Autoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.


11. Direktive

- Betrifft: Vertragsachtung und Hilfestellung für die Vertragspartner -
Ein Mitglied der Sternenflotte soll Verträge und Vereinbarungen der Vereinten Föderation der Planeten und ihrer Mitgliedsplaneten ehren und jede Hilfe zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichnern der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird.


12. Direktive

- Betrifft: Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation -
Bei Annäherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung besteht oder möglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.


13. Direktive

- Betrifft: Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen -
Einem Mitglied der Sternenflotte ist es verboten, Feinde der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, ihrer Mitgliedsplaneten und Vertreter darstellen.


14. Direktive

- Betrifft: Gebührliches Benehmen -
Ein Mitglied der Sternenflotte soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen verfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.


15. Direktive

- Betrifft: Schutz der Führungsoffiziere -
Kein Führungsoffizier darf sich ohne bewaffnete Eskorte in eine Gefahrenzone beamen oder in ein Gebiet, das nicht mit höchstmöglicher Sicherheit als ungefährlich betrachtet werden kann.


16. Direktive

- Betrifft: Verurteilung an Bord -
Ein Mitglied der Sternenflotte kann von mindestens drei Offizieren von Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Verletzung von allgemeinen Direktiven der Sternenflotte oder von Gesetzen der Föderation begangen hat.


17. Direktive

- Betrifft: Kommandoübernahme bei Abwesenheit des Kommandierenden Offiziers/Kommandanten -
In der Abwesenheit des Kommandierenden Offiziers/Kommandanten oder wenn dieser getötet wird, hat der ranghöchste Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bordpersonal gehört, das Kommando zu übernehmen (VVO beachten).


18. Direktive

- Betrifft: Verbot der Meuterei (siehe auch 4. Direktive) -
Es ist einem Mitglied der Sternenflotte verboten, eine Meuterei anzuzetteln oder an ihr beteiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach sich wie der Verstoß gegen Direktive 4.


19. Direktive

- Betrifft: Pflichtentbindung -
Ein Offizier kann jederzeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom Schiffsarzt oder von mindestens zwei Offizieren von Kommandorang, die eine zuständige Prüfung durchgeführt haben, für medizinisch oder psychologisch untauglich befunden wird. Bei der Enthebung des Kommandierenden Offiziers/Kommandanten wird die Zustimmung des Leitenden medizinischen Offiziers/Sanitäters, des Ersten Offiziers/Stellvertretenden Kommandanten und eines weiteren Offiziers im Kommandorang erforderlich.


20. Direktive

- Betrifft: Hilfe sowie offensive Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen -
Mitglieder der Sternenflotte sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten, privaten und kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe oder gegen feindliche Schiffe, die im Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehmen.


21. Direktive

- Betrifft: Verbot des Transports illegaler Substanzen, Waffen; Beschlagnahme von Schmuggelware -
Einem Mitglied der Sternenflotte ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte Waffe zu transportieren. Unter dieses Verbot fallen auch zerstörerische Lebensformen. Mitglieder der Sternenflotte sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann.


22. Direktive

- Betrifft: Hilfe für in der Entwicklung stagnierende oder von Nichteingeborenen beherrschte Planeten (siehe auch 1. Direktive) -
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf andere Art von Nichteingeborenen kontrolliert wird, darf ein Mitglied der Sternenflotte keine Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs zu einer technologisch fortgeschrittenen Zivilisation zu setzen. Jeder Missbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.


23. Direktive

- Betrifft: Vernichtung intelligenten Lebens (siehe auch 2. Direktive) -
Die Vernichtung einer oder mehrer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur falls keine andere Möglichkeiten zur Verhinderung dieses Verstoßes zur Verfügung stehen. Auch in den äußersten Fällen der Notwehr, ist eine Ausnahme dieser Direktive genehmigt. Jeder Missbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoß gegen die 2. Direktive.


24. Direktive

- Betrifft: Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten (siehe auch 1. und 23. Direktive) -
Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planeten ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planeten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem Kommandierenden Offizier vom Rang eines Captain/einem Kommandanten vom Rang eines Colonel oder höher befohlen werden. Dieser Offizier trägt die alleinige Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Missbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.


Omegadirektive [Ist nur Kommandierenden Offizieren/Kommandanten oder höher bekannt.]

- Betrifft: Omega-Molekül -
Das Omega-Molekül ist bei Entdeckung sofort dem Sternenflottenhauptquartier zu melden. Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Vernichtung des Omega-Moleküls zu veranlassen. Um dieser Direktive nachzukommen, können andere Direktiven außer Kraft gesetzt werden. Von dieser Direktive haben nur Offiziere mit dem Posten eines Kommandierenden Offiziers/Kommandanten oder höher Kenntnis.

 
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